"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.12.2019

Was passiert, wenn sich die Eltern über die Impfung ihres Kindes uneinig sind?

Wenn ein Elternteil die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen befürwortet, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden und der andere Elternteil nicht, dann kann dem Elternteil, der die Impfungen befürwortet das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen werden. Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.

Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16



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