"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.09.2020

Ist ein Gesichtsvisier (sog. Face Shield) ein zulässiger Ersatz für eine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)?

Nein, das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat entschieden, dass ein Gesichtsvisier kein zulässiger Ersatz für eine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) ist.

Ein Schüler einer Schule in Speyer darf auf dem Schulgelände kein Gesichtsvisier (Face Shield) statt einer Alltagsmaske tragen.

Ein Gesichtsvisier ist nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der 10. CoBeLVO gleichzusetzen. Mund-Nasen-Bedeckungen, auch Alltagsmasken genannt, hätten die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalbmüsse die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Ein Gesichtsvisier könne zumindest nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als Mund-Nasen-Bedeckung bzw. als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien wiesen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter sei. Denn Visiere könnten in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.

Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss. v. 10.09.2020 - 5 L 757/20



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