"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.10.2020

Darf ich wegen Corona das Umgangsrecht einschränken?

Nein, nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts führt die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.
Bei Verstößen gegen eine bestehende Umgangsregelung, alleine aufgrund der bloßen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr, die von der Corona-Pandemie ausgeht, hat der Umgangspflichtige diese zu vertreten.

Dies führt dazu, dass das Ermessen des § 89 FamFG so auszuüben ist, dass bei Verstößen gegen die Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Mai 2020, Az: 10 WF 77/20



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